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Der Verein

Bereits 2014 wurde der Verein socioMovens e.V. ins Leben gerufen. Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registriernummer VR 6980 eingetragen. Gemäß unserer Satzung umfasst unser Verein vor allem zwei zentrale Organe: Neben unseren Mitgliedern, die sich mindestens alle zwei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammenfinden, ist es so der Vereinsvorstand der die Belange des Vereins regelt.

In seiner Tätigkeit wird der Vorstand vom internationalen Beirat beraten.

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand umfasst derzeit folgende Personen:

  • Matthias Hembrock, Deutschland, Pfarrer in Bocholt, Vorstandsvorsitzender
  • Jakob Ohm, Deutschland, stellv. Vorstandsvorsitzender
  • Anika Sačić, Kroatien
  • Peter Nakacka, Slowakei, derzeit Kasachstan
  • Grzegorz Zbiorczyk, Polen
  • Leonardo Sardi, Kroatien
  • Prälat Dr. Peter Klasvogt, Deutschland, als Kommende-Direktor ständiges Vorstandsmitglied
  • René Scheer, Deutschland, Schatzmeister

Beirat

Auf dem Kongress „Giving Europe a Soul“ , auf dem socioMovens 2014 gegründet wurde, konstituierte sich ein Runder Tisch zur Katholischen Soziallehre in Ost- und Mitteleuropa mit Referenten und Vertretern sozialethisch engagierter Vereinigungen und Institutionen u.a. mit folgenden Teilnehmern. Er wurde während des Cross Cultural Youth Meeting Ende August 2015 als Beirat eingesetzt und hat sich seitdem in der Konstellation leicht verändert:

  • Päpstlicher Rat Iustitia et Pax
  • Prof. Dr. Stjepan Baloban, Kath.-Theol. Fakultät der Universität Zagreb
  • Kaplan Michael Berentzen, Münster, derzeit Rom
  • Luiz Fernado Braz, Irsee: Fazenda da Esperança
  • Elmar Brok, Bielefeld: MdEP a.D.
  • Pfarrer Hervé-Marie Cotten, Le Mans
  • Steffen Eikenbusch, Tübingen
  • Beni Enderle, Loppiano/Florenz: International Performance Group GenRosso
  • Erich G. Fritz, Dortmund: MdB a.D., Außen- und Wirtschaftspolitiker
  • Prof. Dr. Ingeborg Gabriel, Wien, Vereinigung mitteleuropäischer Sozialethiker
  • Pfarrer Matthias Hembrock, Bocholt
  • Prälat Dr. Peter Klasvogt, Dortmund: Sozialinstitut Kommende Dortmund
  • Dr. Stefan Klug, Paderborn
  • Erzbischof Kovács Gergely, Alba Iulia
  • Stefan Lunte, Brüssel: COMECE
  • Bischof Adrianus van Luyn SDB, Bonn: COMECE
  • Dr. Mykhaylo Melnyk, Kiew: Iustitia et Pax / Ukrainian Greek Catholic Church
  • Diakon Jakob Ohm, Soest
  • Tim Peters, Ukraine, Konrad-Adenauer-Stiftung Kharkiw
  • Prof. Dr. Peter Schallenberg, Paderborn: Katholische Sozialwissenschaftliche Zentralstelle (KSZ)
  • René Scheer, Dortmund: Innovationsallianz NRW_Hochschulen / Christliche soziale Initiative „Stern im Norden“, Dortmund / Dozent Unternehmens- und Wirtschaftsethik Leibniz-FH, Hannover
  • Dr. Volodymyr Scheremeta, Ivano Francisc, Ukrainian Greek Catholic Environmental Bureau
  • Paul Stapel, Kempten: Fazenda da Esperança
  • Lukas Trötzer, Düsseldorf

Satzung socioMovens e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.9.2014 in Zakopane/Polen. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund Registriernummer VR 6980 am 12.02.2015.


Präambel

Der eingetragene Verein socioMovens ist ein internationaler Zusammenschluss von Alumni, Freunden und Förderern der „Sozialakademie“ des Sozialinstituts Kommende Dortmund, einer Initiative des Erzbistums Paderborn zur Förderung der sozialethischen Aus- und Fortbildung kirchlicher Verantwortungsträger in Mittel-, Ost- und Südosteuropa auf der Grundlage der Katholischen Soziallehre.

Ziel des Vereins ist die Befähigung und Unterstützung seiner Mitglieder in ihrem sozialethischen Engagement in Kirche und Gesellschaft sowie die Förderung einer affektiven und effektiven Verbundenheit und Vernetzung im Geist der Communio-Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. Der Verein dient der persönlichen Begegnung und geistigen Auseinandersetzung, dem fachlichen Austausch sowie der gegenseitigen Unterstützung insbesondere bei der Entwicklung und Durchführung von Initiativen zum Aufbau einer europäischen Bürgergesellschaft in versöhnter Verschiedenheit.

Im Bewusstsein der inspirierenden Kraft der christlichen Sozialethik treten sie für die Verteidigung und Förderung der Würde der menschlichen Person wie ein menschengerechtes Zusammenleben in Gerechtigkeit, Wahrheit, Freiheit und Solidarität ein. Als Zusammenschluss sozial engagierter Christen und kirchlicher Verantwortungsträger tragen sie dazu bei, dass Europa in der Rückbesinnung auf seine geistigen Wurzeln und sein jüdisch-christliches Erbe „seine Seele“ (Delors) wiederfindet.
Einen Schwerpunkt des sozialethischen Engagements seiner Mitglieder bilden jugendsoziale und jugendpädagogische Maßnahmen sowie die Förderung des interkonfessionellen, interreligiösen und interkulturellen Dialogs im Dienst des Aufbaus einer Kultur der Völkerverständigung und der Förderung einer internationalen zivilisatorischen Gesinnung.
Der Verein „socioMovens“ pflegt und fördert mit Wirkung in die Zivilgesellschaft eine Kultur des Respekts und der Toleranz sowie der gegenseitigen Wertschätzung und Verbundenheit, die den christlichen Glauben und die gelebten christlichen Werte seiner Mitglieder widerspiegelt. Seine Mitglieder, die in dem christlichen Menschenbild den Maßstab für ihre persönliche Wertorientierung und Lebensgestaltung wie für ihr sozialethisches und gesellschaftliches Engagement sehen, unterstützen entsprechend ihrer Profession und Kompetenz den europäischen Einigungsprozess und sind zur Übernahme von Verantwortung bereit.

Der Satzungszweck wird insbesondere vermittelt in Akademien, Seminaren, Schulungen, Konferenzen und internationalen Begegnungen. Die Teilnehmer setzen sich dabei mit jugendsozialen und gesellschaftspolitischen Fragen und ethischen Problemen auseinander und entwickeln Lösungen und Strategien für ein persönliches gesellschaftliches Engagement in gemeinwohlorientierter Absicht.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „socioMovens e.V.“ Zusatz: Giving Europe a Soul.
  2. Er hat den Sitz in 44309 Dortmund, Brackeler Hellweg 144, Sozialinstitut Kommende Dortmund des Erzbistums Paderborn.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Rechtsform hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten rechtsfähigen Vereins von Gläubigen im Sinne der cc. 298 ff. des CIC.
  6. Der Verein wendet das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, an.


§
2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle, organisationelle, professionelle und finanzielle Befähigung, Förderung sowie Vernetzung sozial engagierter Christen und kirchlicher Verantwortungsträger in Mittel-, Ost- und Südosteuropa insbesondere im Dienst der Kinder- und Jugendbildung auf der Grundlage der Katholischen Soziallehre.
    Der Verein dient der internationalen Zusammenarbeit und dem länderübergreifenden sozialethischen Engagement, insbesondere in der Kinder- und Jugendpädagogik, sowie der Förderung des interkonfessionellen, interreligiösen und interkulturellen Dialogs im Dienst des Aufbaus einer Kultur der Völkerverständigung und der Förderung einer internationalen zivilisatorischen Gesinnung. Der Verein socioMovens pflegt und fördert mit Wirkung in die Zivilgesellschaft eine Kultur des Respekts und der Toleranz, sowie der gegenseitigen Wertschätzung und Verbundenheit, die den religiösen Glauben und die gelebten Werte seiner Mitglieder widerspiegelt.
    Der Satzungszweck wird insbesondere vermittelt in Akademien, Seminaren, Schulungen, Konferenzen und internationalen Begegnungen zur geistigen Auseinandersetzung, dem fachlichen Austausch sowie der gegenseitigen Unterstützung insbesondere bei der Entwicklung und Durchführung von Initiativen zum Aufbau einer europäischen Bürgergesellschaft in versöhnter Verschiedenheit. Die Teilnehmer setzen sich dabei mit jugendsozialen und gesellschaftspolitischen Fragen und ethischen Problemen auseinander und entwickeln Lösungen und Strategien für ein persönliches gesellschaftliches Engagement in gemeinwohlorientierter Absicht.
    Der Verein verwirklicht seinen Zweck u.a. durch die Anbindung an bzw. die Einbindung in die Arbeit des Sozialinstituts Kommende Dortmund, die Kooperation mit Organisationen und Vereinigungen, die ähnliche Zwecke verfolgen, sowie die Unterstützung sozialer Projekte und gesellschaftspolitischen Engagements.
  2. Der Satzungszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel gem. § 58 Nr. 1 AO für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.
  3. Darüber hinaus kann der Verein die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
  4. Der Verein muss nicht alle Satzungszwecke in gleichem Umfang und Ausmaß verwirklichen.


§
3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB und sonstige Vereinsmitglieder können einen steuerfreien Aufwandersatz gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Verein kann Mitarbeiter beschäftigen. Die Festsetzung der Vergütung obliegt dem Vorstand in Anlehnung an §1, Abschnitt 6.


§
4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Vereinsmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen. Jeder Absolvent der „Sozialakademie“ der Kommende Dortmund kann Mitglied werden. Hierzu reicht dessen Antrag zur Mitgliedschaft an den Vorstand aus, vorbehaltlich der satzungsgemäßen Entscheidung über die Aufnahme in den Verein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern können weitere Personen aufgenommen werden.
  2. Der Direktor des Sozialinstituts Kommende Dortmund ist geborenes ordentliches Mitglied. Er nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil und ist jederzeit zu hören.
  3. Fördermitglieder: Als Freunde und Förderer des Vereins können natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft erwerben, wenn sie den Zweck des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben jedoch nur eine beratende Stimme und kein Stimmrecht. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Fördermitgliedschaft in einer gesonderten Geschäftsordnung festlegen.
  4. Aufnahmeverfahren: Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.


§
5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Die schriftliche Austrittserklärung kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mit einer Frist von einem Monat erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    – ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    – die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
    – Beitragsrückstände in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form unter Anführung der Gründe mitzuteilen. Gegen diese Vorstandsentscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über diese Berufung endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§
6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Fördermitglieder leisten einen Beitrag nach Selbsteinschätzung.


§
7 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.


§
8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleitet.Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl des Vorstands.
    b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    d) Wahl der Kassenprüfern/innen.
    e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    h) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen die Vorstandsentscheidung über dessen Ausschluss.
    i) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus den Aufgaben seitens des Vereins.
    j) Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (§ 126 b BGB per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet war. Sie tagt, so oft es erforderlich ist; mindestens alle zwei Jahre.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin in schriftlicher Form oder in Textform (§ 126 b BGB per E-Mail) und begründet beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen von dem Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung muss dann spätestens fünf Wochen nach Eingang des Einberufungsverlangens stattfinden. Für die Einberufung gilt § 8 Ziffer 3.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, Änderung der Zwecke oder über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.


§
9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dem Vorstand gehören vier weitere Mitglieder an. Die Vorstandsmitglieder gehören mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche an und sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf der Mitgliederversammlung wird jeweils die Hälfte des Vorstands im zweijährigen Rhythmus gewählt, um eine Kontinuität zu gewährleisten. Bei der erstmaligen Anwendung dieser Regelung müssen die drei Vorstandsmitglieder, auf die die wenigsten Stimmen entfielen, sich bereits nach einem Jahr wiederwählen lassen. Anschließend wird jedes Jahr jeweils die Hälfte des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann maximal drei weitere beratende Mitglieder in den Vorstand berufen (erweiterter Vorstand). Der Direktor der Kommende Dortmund oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt an den Sitzungen des Vorstands darüber hinaus mit beratender Stimme teil.
  4. Der Vorstand beruft einen Schatzmeister, der durch seine Berufung Mitglied des erweiterten Vorstands wird. Er hat als Vorstandsmitglied nur beratende Funktion.
  5. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich, ggf. auch interaktiv im Rahmen einer telekommunikativen Konferenzschaltung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands anwesend oder per Telefon- bzw. Videokonferenz zugeschaltet sind, von denen mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder sein müssen. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei gewählte Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  7. Der Vorsitzende lädt mit der Frist von zwei Wochen zu den Vorstandsitzungen schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandmitglied.
  10. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    a) die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
    b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    c) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und eines Kassenberichtes zur Mitgliederversammlung.
    d) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
    e) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.


§
10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
  2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.


 § 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder Auflösung sind den ordentlichen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in vollständigem Text zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über die vorgenannten Änderungen und die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Träger des Sozialinstituts Kommende Dortmund mit der Auflage, es entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.


§
12 Kirchliche Vereinsaufsicht

  1. Als privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen untersteht der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn nach Maßgabe der Satzung und des kirchlichen Rechts.
  2. Satzungsänderungen, Verschmelzungen und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
  3. Der Jahresabschluss ist der kirchlichen Vereinsaufsicht auf Verlangen vorzulegen.

Zakopane, 17.9.2014